*** NEUFASSUNG SATZUNG FSV 1919 Kroppach e.V.***
Voraussichtlich gültig ab 11.07.2025
Liebe Freunde des FSV1919 Kroppach e.V.!
Wir beabsichtigen unsere etwas in die Jahre gekommene Satzung zu ergänzen und anzupassen. Da bei der Bearbeitung zudem einige Inhalte aufgefallen sind, die nun korrigiert werden können, haben wir dies in dieser neuen Fassung mit ergänzt. Dies führt dazu, dass wir nunmehr von einer "Neufassung" der Vereinssatzung sprechen, die wir auf der Jahreshauptversammlung 2025 mit Euch zusammen beschließen möchten. Gleichzeitig zum 11.07.2025 wird diese Satzung nach abstimmenden Beschluss umgesetzt.
Nur der FSV!
§ 1
Name, Sitz und Zweck
1. Der im Jahre 1919 in Kroppach gegründete Verein führt den Namen „FSV 1919 Kroppach e.V.“ Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland e.V. im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Fachverbände. Der Verein und der geschäftsführende Vorstand haben ihren Sitz in Kroppach. Die Vereinsfarben sind blau-rot und rot-weiß. Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und ethnisch-herkunftsbezogen neutral. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Montabaur eingetragen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbe-günstigter Zwecke“ der Abgaben-ordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes und der sportlichen Jugendhilfe. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
§ 2
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins, kann jede natürliche Person werden.
2. Wer die Mitgliedschaft erwerben möchte, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand.
3. Der Verein ist verpflichtet, eine ernsthafte Prüfung des Aufnahmege-suchs anzustellen. Er ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe einer eventuellen Ablehnung mitzuteilen. Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und den Vorschriften des Vereinsrechts nach den §§ 21 bis 79 BGB.
4. Der Eintritt ist gebührenfrei.
§ 3
Mitglieder
1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
2. Als ordentliches Mitglied gelten Erwachsene, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
3. Zur Vereinsjugend zählen alle Mitglieder von der Geburt bis zur Volljährigkeit.
4. Personen, die sich um die Sache des Sports verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederver-sammlung unter Zustimmung von Zweidrittel der erschienenen stimmbe-rechtigten Mitgliedern zu Ehrenmit-gliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben das Recht ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
2. Die Austritterklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten.
3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
Wegen
a. Nichterfüllung satzungsge-mäßer Pflichten oder Missacht-ung von Anordnungen der Organe des Vereins,
b. Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung,
c. eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
d. groben unsportlichen Ver-haltens,
e. unehrenhafter Handlungen.
§ 5
Haftung
Jedes Mitglied haftet für die durch sein etwaiges satzungswidriges Handeln oder Unterlassen dem Verein entstehenden Nachteile. Der Verein haftet nicht für die aus dem Spielbetrieb den Mitgliedern etwa entstehende Schäden oder Sachverluste. Er ist jedoch verpflichtet, die vom Vorstand geschaffenen Versicherungseinricht-ungen in Anspruch zu nehmen und die jährlichen Beiträge pünktlich abzuführen.
§ 6
Beiträge
Der Mitgliedsbeitrag sowie außer-ordentliche Beiträge werden von der Mitgliedsversammlung festgelegt.
§ 7
Stimmrecht und Wählbarkeit
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an.
Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung und den Abteilungsversammlungen teilnehmen. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
§ 8
Maßregelungen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis
b) angemessene Geldstrafe
c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.
Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen.
§ 9
Rechtsmittel
Gegen eine Ablehnung der Aufnahme (§ 2.3), gegen einen Ausschluss (§ 4.3) sowie eine Maßregelung (§ 8) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen – vom Zugang des Bescheides – beim Vorsitzenden einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand endgültig.
§ 10
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand als geschäfts-führender Vorstand oder als Gesamtvorstand
§ 12
Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Eine ordentliche Mitgliederver-sammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
3. Eine außerordentliche Mitgliederver-sammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a. der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand beschließt oder
b. ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
4. Die Einberufung der Mitgliederver-sammlungen erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand durch Veröffentlichung, z.B. auf den sozialen Medien des Vereins oder Amtsblatt (Inform) der Gemeinde. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen.
5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
a. Entgegennahme der Berichte
b. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c. Entlastung des Gesamtvor-standes
d. Wahlen, soweit diese erforderlich sind
e. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
6. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschluss-fähig.
7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidrittel der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden.
8. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind und den Mitgliedern mindestens drei Tage vorher zur Kenntnis gebracht wurden. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschließt, dass diese als Tagesordnungspunkte aufge-nommen werden. Ein Dringlichkeits-antrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.
9. Dem Antrag eines Mitglieds auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.
10. Im Falle einer außergewöhnlichen Situation, insbesondere bei einer Pandemie, kann die Jahreshauptver-sammlung ganz oder teilweise verschoben werden oder ausfallen, wenn die Durchführung aus gesundheitlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist. Die Entscheidung über die Verschiebung oder den Ausfall trifft der Gesamtvorstand. Die Mitglieder sind rechtzeitig über die Entscheidung zu informieren. Ein Termin zur Jahreshauptversammlung wird nach Wegfall der außergewöhnlichen Umstände möglichst zeitnah bekannt gegeben.
§ 13
Vorstand
1. Der Vorstand arbeitet
a. als geschäftsführender Vorstand: Bestehend aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Kassierer und dem Geschäftsführer
b. als Gesamtvorstand: Bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand und fünf Beisitzern
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.
3. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvor-standes. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereins-interesse erfordert oder drei seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmit-gliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
4. Zu den Aufgaben des Gesamt-vorstandes gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
5. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstands laufend zu informieren.
6. Der geschäftsführende Vorstand, hat das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.
7. Der geschäftsführende Vorstand kann Geldausgaben bis 250,00 € ohne Beschluss durch den Gesamtvorstand tätigen.
8. Beschlüsse, die Geldausgaben von über 250,00 € des Vereins bedingen, bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. Diese Genehmigung kann in eiligen Fällen vom 1. Vorsitzenden gemeinsam mit dem 2. Vorsitzenden oder dem Kassierer oder dem Geschäftsführer erteilt werden. Die Zustimmung des Vorstandes ist nachzuholen.
§ 14
Ausschüsse
1. Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf auch für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder er beruft.
2. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den Geschäftsführer im Auftrag des zuständigen Leiters einberufen.
3. Ausschüsse sind in ihrem Aufgabenbereich selbständig, unter-stehen jedoch der Weisungsbefugnis des Vorstandes.
§ 15
Abteilungen
1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet.
2. Die Abteilung wird durch ihren Leiter, den Stellvertreter oder Mitarbeiter, denen besondere Aufgaben übertragen sind, geleitet.
3. Abteilungsleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
4. Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- und Aufnahmebeitrag zu erheben. Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebende Kassenführung kann jederzeit vom Schatzmeister des Vereins geprüft werden. Die Erhebung eines Sonderbeitrages, bedarf der vorherigen Zustimmung des Gesamtvorstandes.
§ 16
Protokollieren der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederver-sammlung, des geschäftsführenden Vorstandes, der Ausschüsse sowie der Jugend- und Abteilungsleiterver-sammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungs-leiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 17
Wahlen
Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes vollzieht sich dabei nach folgendem Schema:
Erstes Jahr: 1. Vorsitzender und Kassierer für 2 Jahre und 2. Vorsitzender und Geschäftsführer für ein Jahr.
Ab dem zweiten Jahr turnusmäßig jeweils für zwei Jahre. Gleichzeitig zur Wahl des 1. Vorsitzenden und des Kassierers werden drei Beisitzer gewählt. Mit dem 2. Vorsitzenden und dem Geschäftsführer werden zwei Beisitzer gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
§ 18
Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins sowie die Kassen der Abteilungen, soweit vorhanden, werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüf-ungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassierers.
§ 19
Ehrungen
Bei einer Vereinszugehörigkeit (Mitgliedschaft §§ 2 bis 4) von 25 Jahren, sowie ab 40 Jahren und folgend in vollen Zehnjahresschritten erhalten die Mitglieder eine Ehrung. Eine Ehrung kann auch Personen verliehen werden, die sich in besonderer Weise um den Sport oder des Vereins verdient gemacht haben. Über diese Ehrungen entscheidet der Gesamtvorstand.
§ 20
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Die Einberufung einer solchen Ver-sammlung darf nur erfolgen, wenn es
a. der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b. von Zweidrittel der stimmbe-rechtigten Mitglieder des Ver-eins schriftlich gefordert wurde.
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimm-berechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlussfähig ist.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Gemeinde Kroppach mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.
§ 21
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt ab 11.07.2025 in Kraft. Damit tritt die bisherige Satzung außer Kraft.